Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Aramaz Digital GmbH, Wilhelmstraße 1b, 33602 Bielefeld (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE“ genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Personalvermittlung, Mitarbeitergewinnung sowie Marketing (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.

1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (z.B. in Form eines Angebots) sowie den vorliegenden Bedingungen.

1.5. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.

1.6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.7. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.

2.2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.

2.3. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.

3. Leistungen

3.1. Das Leistungsspektrum des ANBIETERS umfasst insbesondere folgende Bereiche:

3.1.1. Personalvermittlung, insbesondere Direktvermittlung, Active Sourcing und Social-Recruiting

3.1.2. Marketing und Employer Branding

3.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.

3.3. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

3.4. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.

4. Besondere Bestimmungen im Bereich Personalvermittlung

4.1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Gewinnung von qualifizierten Fach- und Führungskräften (im Folgenden kurz „KANDIDATEN“ genannt) sowie auf deren Vermittlung und damit verwandte Dienstleistungen.

4.2. Zu den Hauptleistungspflichten des ANBIETERS gehört insbesondere die Suche, Prüfung, Auswahl, Ansprache und Vermittlung von qualifizierten KANDIDATEN. Ziel der Tätigkeit des ANBIETERS ist ein Vertragsschluss zwischen einem oder mehreren KANDIDATEN und dem KUNDEN. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDEN.

4.3. Im Außenverhältnis gegenüber KANDIDATEN tritt der ANBIETER ausschließlich im eigenen Namen auf.

4.4. Die inhaltliche Abstimmung (insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil des/der KANDIDATEN) erfolgt in der Regel einvernehmlich in einem Vorabgespräch (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon ist der ANBIETER hinsichtlich der Kandidatenauswahl und des gesamten Prozesses unabhängig.

4.5. Dem KUNDEN ist bewusst, dass es sich bei etwaigen Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der KUNDE ist sich daher auch bewusst, dass – je nach Lage des Bewerbermarktes – eine Besetzung der Position zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht möglich sein kann. Der ANBIETER ist frei darin, dem KUNDEN auch KANDIDATEN vorzuschlagen, die das gewünschte Anforderungsprofil nur teilweise erfüllen.

4.6. Entfällt der Bedarf seitens des KUNDEN (z.B. durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der zu besetzenden Stelle), ist der KUNDE verpflichtet, den ANBIETER unverzüglich zu informieren.

4.7. Der KUNDE verpflichtet sich, den ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, über alle Umstände, welche das Zustandekommen und die Durchführung des vermittelten Vertragsverhältnisses berühren, in Textform in Kenntnis zu setzen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Als solche Umstände gelten insbesondere, aber nicht abschließend:

4.7.1. Das Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem KUNDEN und einem KANDIDATEN sowie dessen Modalitäten (insbesondere Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, vereinbarte Probezeit, etc.)

4.7.2. Die Vertragsbeendigung durch Kündigung, ausgesprochen durch den KUNDEN oder den KANDIDATEN, unabhängig vom Kündigungsgrund und/oder der Kündigungsart, sowie jede andere Form der Vertragsbeendigung (wie zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag, Bedingungseintritt, etc.).

4.8. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise, aber nicht abschließend, eine bestimmte Anzahl an vermittelten Mitarbeitern/KANDIDATEN oder dergleichen) schuldet, es sei denn, die PARTEIEN haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

4.9. Der ANBIETER übernimmt keine Gewährleistung für Qualifikationen, Eigenschaften und/oder Güte der Arbeitsleistung der KANDIDATEN.

5. Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich Marketing und Employer Branding

5.1. Soweit der KUNDE den ANBIETER mit Aktivitäten über den Account und im Namen des KUNDEN (z.B. der Schaltung von Online-Werbeanzeigen, Postings) beauftragt, erteilt er insoweit dem ANBIETER eine entsprechende Vollmacht.

5.2. Der KUNDE bestimmt das Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem KUNDE und der Werbeplattform. Der KUNDE trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.

5.3. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise aber nicht abschließend eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern) schuldet.

5.4. Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, oder dergleichen) können im Einzelfall Werbekampagnen des ANBIETERS, die dieser für den KUNDEN erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des KUNDEN temporär oder permanent sperren. Der ANBIETER hat hierauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt insoweit unberührt.

5.5. Der KUNDE erhält ein – einfaches – Nutzungsrecht zur Nutzung der Kampagnen, Lizenzen und Inhalte (z.B. Creatives, Grafiken, Texte, Bild- und Videomaterial) während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe und/oder Vervielfältigung der Lizenzen oder Inhalte ist untersagt. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen. Sofern Content bzw. Design durch Nachbearbeitungen und/oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert wird, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und dessen Zurverfügungstellung statt. Unbearbeitetes Material ist von der Rechteübertragung nicht umfasst.

5.6. Die inhaltliche Abstimmung des Contents bzw. der Designs (z.B. Texte, Grafiken, Printelemente, oder dgl.) erfolgt in der Regel einvernehmlich vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung des Contents beim ANBIETER.

5.7. Der KUNDE räumt dem ANBIETER an Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites, einfaches Nutzungsrecht an allen denkbaren Nutzungsarten ein. Davon sind auch zukünftige Nutzungsarten erfasst, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.

6. Vergütung

6.1. Allgemein

6.1.1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.

6.1.2. Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.

6.1.3. Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.

6.1.4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.

6.1.5. Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt.

6.1.6. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.

6.2. Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Personalvermittlung

6.2.1. Soweit die Personalvermittlung nicht explizit durch Pauschalhonorare abgegolten wird, gelten die nachfolgenden Maßgaben zum Vermittlungshonorar:

6.2.2. Schließt der KUNDE (oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen) mit einem von dem ANBIETER empfohlenen KANDIDATEN einen Vertrag (einschließlich Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag und/oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung, unabhängig davon, ob befristet oder unbefristet), so fällt das vereinbarte Vermittlungshonorar an. Bei mehreren vermittelten KANDIDATEN fällt das Vermittlungshonorar mehrfach, d.h. für jede erfolgreiche Vermittlung an.

6.2.3. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Sinne der Ziffer 6.2.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen den PARTEIEN bereits gekündigt und/oder beendet ist. Ferner besteht der Honoraranspruch unabhängig davon, ob der KANDIDAT das Arbeitsverhältnis tatsächlich antritt.

6.2.4. Es gilt das jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vermittlungshonorar. Sofern kein Vermittlungshonorar individuell vereinbart wurde, gilt das Vermittlungshonorar gemäß geltender Preisliste.

6.2.5. Das Vermittlungshonorar fällt mit Abschluss des Vertrags zwischen KANDIDAT und KUNDE an. Tritt ein vermittelter KANDIDAT seine Tätigkeit an und wird das Arbeits- bzw. Vertragsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Tätigkeit gekündigt oder aus einem anderen Grund beendet, entfällt die zweite Rate. Eine spätere Beendigung des Vertrags (unabhängig von dem Beendigungsgrund) lässt das Honorar unberührt; ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

6.2.6. Das vereinbarte Vermittlungshonorar bzw. die jeweilige Rate ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.

7. Garantien

7.1. Erfolgsgarantie

7.1.1. Sofern der ANBIETER dem KUNDEN eine Erfolgsgarantie gewährt, gelten nachfolgende Regelungen.

7.1.2. Als Erfolgsgarantie gilt, dass der ANBIETER die Suche nach einem geeigneten KANDIDATEN um die Länge der individuell vereinbarten Erstlaufzeit fortsetzt, bis der KUNDE mit einem von dem ANBIETER empfohlenen KANDIDATEN einen Vertrag i.S.v. Ziff. 6.2.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt. Durch die Suche entstehen dem KUNDEN keine Kosten.

7.1.3. Die Erfolgsgarantie tritt in Kraft, wenn und soweit der KUNDE die nachfolgenden Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat:

– die jeweils möglichst unverzügliche Kontaktaufnahme mit KANDIDATEN,

– die regelmäßige Rückmeldung an den ANBIETER (mindestens alle 14 Tage) über den Stand des Auswahlprozesses,

– die zeitnahe Bereitstellung von Feedback zu vorgeschlagenen KANDIDATEN.

7.1.4. Sollte auch nach der Verlängerung der Laufzeit gem. Ziff. 7.1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Vertrag abgeschlossen worden sein, erhält der KUNDE 50 % der pauschal vereinbarten Vergütung via Banküberweisung zurück.

7.2. Nachbesetzungsgarantie

7.2.1. Als Nachbesetzungsgarantie gilt die kostenfreie einmalige Nachbesetzung mit einem KANDIDATEN aus der Bewerber Datenbank des ANBIETERS, sofern der KUNDE den Vertrag i.S.v. 6.2.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigt oder der KANDIDAT während der Probezeit selbst den o.g. Vertrag ordentlich kündigt. Die Nachbesetzungsgarantie gilt ausschließlich für die in der jeweiligen individuellen Absprache konkret bezeichneten Positionen sowie für die darin ausdrücklich genannte Anzahl an zu besetzenden Stellen.

7.2.2. Die Nachbesetzungsgarantie tritt in Kraft, wenn der KUNDE die nachfolgende Mitwirkungspflicht erfüllt hat:

– Übermittlung der Kündigungserklärung (in Textform) innerhalb von drei Tagen nach Zugang beim KANDIDATEN respektive KUNDEN, aus der hervorgeht, dass die Kündigung den Anforderungen nach Ziffer 7.2.1 genügt.

7.2.3. Die Nachbesetzungsgarantie erlischt, sobald die Laufzeit der individualvertraglichen Vereinbarung, auf der die Garantie beruht, beendet ist. Die Garantie erlischt ferner, soweit der KUNDE die Stelle selbstständig ohne Mithilfe des ANBIETERS nachbesetzt und die Garantieleistung dem ANBIETER damit unmöglich gemacht wird.

8. Verzug

8.1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden.

8.2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.

8.3. Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

9. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen

9.1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.

9.2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Ist der ANBIETER daran gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und resultieren die Hinderungsgründe aus der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS unberührt.

9.3. Der KUNDE ist für sämtliche, insbesondere von ihm bereitgestellte Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht oder dgl.) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.

9.4. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. die Durchführung von Fotoshootings oder Videodrehtermine) dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen.

9.5. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.

10. Vertragslaufzeit

10.1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

10.2. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht explizit abweichend geregelt, mit Abschluss der Einrichtungsphase, spätestens einen Monat nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.

10.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung und Vorkasse möglich.

11.2. Bei Zahlung per Lastschrifteinzug verpflichtet sich der KUNDE, dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank oder Kreditkartenfirma geltend macht.

12. Haftung auf Schadensersatz

12.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

12.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

12.3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

12.4. Innerhalb der Grenzen aus den vorstehenden Absätzen 2 und 3 haftet der ANBIETER nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dem ANBIETER bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der KUNDE ist insbesondere für die Datensicherung und Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verantwortlich.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

13.1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

13.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

14. Abnahme

14.1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.

14.2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.

14.3. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.

15. Urheberrecht, Markennutzung

15.1. Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

15.2. Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE gegenüber dem ANBIETER sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.

15.3. Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, sämtliche Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des KUNDEN im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

15.4. Der KUNDE gestattet dem ANBIETER unentgeltlich das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung sämtlicher erstellter Designs, Inhalte, Contents zum Zwecke der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“).

15.5. Der KUNDE stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums und/oder der Verwendung von Begriffen, Seiten oder Inhalten die unzulässig und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich frei.

16. Widerrufsrecht

16.1. Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

17. Referenznennung

17.1. Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.

18. Allgemeine Bestimmungen

18.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Bielefeld.

18.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

18.3. Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

18.4. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.

18.5. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.

Stand: November 2025

  1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
    1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Aramaz Digital GmbH, Wilhelmstraße 1b, 33602 Bielefeld (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE“ genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Personalvermittlung, Mitarbeitergewinnung sowie Marketing (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.
    3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.
    4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (z.B. in Form eines Angebots) sowie den vorliegenden Bedingungen.
    5. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.
    6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
    7. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.
    2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
    3. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.
  3. Leistungen
    1. Das Leistungsspektrum des ANBIETERS umfasst insbesondere folgende Bereiche:
      1. Personalvermittlung, insbesondere Direktvermittlung, Active Sourcing und Social- Recruiting
      2. Marketing und Employer Branding
        1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.
        2. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
        3. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
  4. Besondere Bestimmungen im Bereich Personalvermittlung
    1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Gewinnung von qualifizierten Fach- und Führungskräften (im Folgenden kurz „KANDIDATEN“ genannt) sowie auf deren Vermittlung und damit verwandte Dienstleistungen.
    2. Zu den Hauptleistungspflichten des ANBIETERS gehört insbesondere die Suche, Prüfung, Auswahl, Ansprache und Vermittlung von qualifizierten KANDIDATEN. Ziel der Tätigkeit des ANBIETERS ist ein Vertragsschluss zwischen einem oder mehreren KANDIDATEN und dem KUNDEN. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDEN.
    3. Im Außenverhältnis gegenüber KANDIDATEN tritt der ANBIETER ausschließlich im eigenen Namen auf.
    4. Die inhaltliche Abstimmung (insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil des/der KANDIDATEN) erfolgt in der Regel einvernehmlich in einem Vorabgespräch (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon ist der ANBIETER hinsichtlich der Kandidatenauswahl und des gesamten Prozesses unabhängig.
    5. Dem KUNDEN ist bewusst, dass es sich bei etwaigen Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der KUNDE ist sich daher auch bewusst, dass – je nach Lage des Bewerbermarktes – eine Besetzung der Position zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht möglich sein kann. Der ANBIETER ist frei darin, dem KUNDEN auch KANDIDATEN vorzuschlagen, die das gewünschte Anforderungsprofil nur teilweise erfüllen.
    6. Entfällt der Bedarf seitens des KUNDEN (z.B. durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der zu besetzenden Stelle), ist der KUNDE verpflichtet, den ANBIETER unverzüglich zu informieren.
    7. Der KUNDE verpflichtet sich, den ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, über alle Umstände, welche das Zustandekommen und die Durchführung des vermittelten Vertragsverhältnisses berühren, in Textform in Kenntnis zu setzen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Als solche Umstände gelten insbesondere, aber nicht abschließend:
      1. Das Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem KUNDEN und einem KANDIDATEN sowie dessen Modalitäten (insbesondere Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, vereinbarte Probezeit, etc.)
      2. Die Vertragsbeendigung durch Kündigung, ausgesprochen durch den KUNDEN oder den KANDIDATEN, unabhängig vom Kündigungsgrund und/oder der Kündigungsart, sowie jede andere Form der Vertragsbeendigung (wie zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag, Bedingungseintritt, etc.).
        1. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise, aber nicht abschließend, eine bestimmte Anzahl an vermittelten Mitarbeitern/KANDIDATEN oder dergleichen) schuldet, es sei denn, die PARTEIEN haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
        2. Der ANBIETER übernimmt keine Gewährleistung für Qualifikationen, Eigenschaften und/oder Güte der Arbeitsleistung der KANDIDATEN.
  5. Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich Marketing und Employer Branding
    1. Soweit der KUNDE den ANBIETER mit Aktivitäten über den Account und im Namen des KUNDEN (z.B. der Schaltung von Online-Werbeanzeigen, Postings) beauftragt, erteilt er insoweit dem ANBIETER eine entsprechende Vollmacht.
    2. Der KUNDE bestimmt das Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem KUNDE und der Werbeplattform. Der KUNDE trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.
    3. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise aber nicht abschließend eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern) schuldet.
    4. Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, oder dergleichen) können im Einzelfall Werbekampagnen des ANBIETERS, die dieser für den KUNDEN erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des KUNDEN temporär oder permanent sperren. Der ANBIETER hat hierauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt insoweit unberührt.
      1. Der KUNDE erhält ein – einfaches – Nutzungsrecht zur Nutzung der Kampagnen, Lizenzen und Inhalte (z.B. Creatives, Grafiken, Texte, Bild- und Videomaterial) während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe und/oder Vervielfältigung der Lizenzen oder Inhalte ist untersagt. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen. Sofern Content bzw. Design durch Nachbearbeitungen und/oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert wird, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und dessen Zurverfügungstellung statt. Unbearbeitetes Material ist von der Rechteübertragung nicht umfasst.
      2. Die inhaltliche Abstimmung des Contents bzw. der Designs (z.B. Texte, Grafiken, Printelemente, oder dgl.) erfolgt in der Regel einvernehmlich vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung des Contents beim ANBIETER.
    5. Der KUNDE räumt dem ANBIETER an Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites, einfaches Nutzungsrecht an allen denkbaren Nutzungsarten ein. Davon sind auch zukünftige Nutzungsarten erfasst, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.
  6. Vergütung
    1. Allgemein
      1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.
      2. Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.
      3. Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.
      4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
      5. Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt.
      6. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
    2. Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Personalvermittlung
      1. Soweit die Personalvermittlung nicht explizit durch Pauschalhonorare abgegolten wird, gelten die nachfolgenden Maßgaben zum Vermittlungshonorar:
      2. Schließt der KUNDE (oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen) mit einem von dem ANBIETER empfohlenen KANDIDATEN einen Vertrag (einschließlich Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag und/oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung, unabhängig davon, ob befristet oder unbefristet), so fällt das vereinbarte Vermittlungshonorar an. Bei mehreren vermittelten KANDIDATEN fällt das Vermittlungshonorar mehrfach, d.h. für jede erfolgreiche Vermittlung an.
      3. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Sinne der Ziffer 6.2.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen den PARTEIEN bereits gekündigt und/oder beendet ist. Ferner besteht der Honoraranspruch unabhängig davon, ob der KANDIDAT das Arbeitsverhältnis tatsächlich antritt.
      4. Es gilt das jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vermittlungshonorar. Sofern kein Vermittlungshonorar individuell vereinbart wurde, gilt das Vermittlungshonorar gemäß geltender Preisliste.
      5. Das Vermittlungshonorar fällt mit Abschluss des Vertrags zwischen KANDIDAT und KUNDE an. Tritt ein vermittelter KANDIDAT seine Tätigkeit an und wird das Arbeits- bzw. Vertragsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Tätigkeit gekündigt oder aus einem anderen Grund beendet, entfällt die zweite Rate. Eine spätere Beendigung des Vertrags (unabhängig von dem Beendigungsgrund) lässt das Honorar unberührt; ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
      6. Das vereinbarte Vermittlungshonorar bzw. die jeweilige Rate ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
  7. Garantien
    1. Erfolgsgarantie
      1. Sofern der ANBIETER dem KUNDEN eine Erfolgsgarantie gewährt, gelten nachfolgende Regelungen.
      2. Als Erfolgsgarantie gilt, dass der ANBIETER die Suche nach einem geeigneten KANDIDATEN um die Länge der individuell vereinbarten Erstlaufzeit fortsetzt, bis der KUNDE mit einem von dem ANBIETER empfohlenen KANDIDATEN einen Vertrag i.S.v. Ziff. 6.2.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt. Durch die Suche entstehen dem KUNDEN keine Kosten.
      3. Die Erfolgsgarantie tritt in Kraft, wenn und soweit der KUNDE die nachfolgenden Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat:
        • die jeweils möglichst unverzügliche Kontaktaufnahme mit KANDIDATEN,
        • die regelmäßige Rückmeldung an den ANBIETER (mindestens alle 14 Tage) über den Stand des Auswahlprozesses,
        • die zeitnahe Bereitstellung von Feedback zu vorgeschlagenen KANDIDATEN.
      4. Sollte auch nach der Verlängerung der Laufzeit gem. Ziff. 7.1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Vertrag abgeschlossen worden sein, erhält der KUNDE 50 % der pauschal vereinbarten Vergütung via Banküberweisung zurück.
    2. Nachbesetzungsgarantie
      1. Als Nachbesetzungsgarantie gilt die kostenfreie einmalige Nachbesetzung mit einem KANDIDATEN aus der Bewerber Datenbank des ANBIETERS, sofern der KUNDE den Vertrag i.S.v. 6.2.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigt oder der KANDIDAT während der Probezeit selbst den o.g. Vertrag ordentlich kündigt. Die Nachbesetzungsgarantie gilt ausschließlich für die in der jeweiligen individuellen Absprache konkret bezeichneten Positionen sowie für die darin ausdrücklich genannte Anzahl an zu besetzenden Stellen.
      2. Die Nachbesetzungsgarantie tritt in Kraft, wenn der KUNDE die nachfolgende Mitwirkungspflicht erfüllt hat:
        • Übermittlung der Kündigungserklärung (in Textform) innerhalb von drei Tagen nach Zugang beim KANDIDATEN respektive KUNDEN, aus der hervorgeht, dass die Kündigung den Anforderungen nach Ziffer 7.2.1 genügt.
      3. Die Nachbesetzungsgarantie erlischt, sobald die Laufzeit der individualvertraglichen Vereinbarung, auf der die Garantie beruht, beendet ist. Die Garantie erlischt ferner, soweit der KUNDE die Stelle selbstständig ohne Mithilfe des ANBIETERS nachbesetzt und die Garantieleistung dem ANBIETER damit unmöglich gemacht wird.
  8. Verzug
    1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden.
    2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
    3. Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
  9. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
    1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.
    2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Ist der ANBIETER daran gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und resultieren die Hinderungsgründe aus der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS unberührt.
    3. Der KUNDE ist für sämtliche, insbesondere von ihm bereitgestellte Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht oder dgl.) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.
    4. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. die Durchführung von Fotoshootings oder Videodrehtermine) dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen.
    5. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.
  10. Vertragslaufzeit
    1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
    2. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht explizit abweichend geregelt, mit Abschluss der Einrichtungsphase, spätestens einen Monat nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  11. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung und Vorkasse möglich.
    2. Bei Zahlung per Lastschrifteinzug verpflichtet sich der KUNDE, dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank oder Kreditkartenfirma geltend macht.
  12. Haftung auf Schadensersatz
    1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
    2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
    3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    4. Innerhalb der Grenzen aus den vorstehenden Absätzen 2 und 3 haftet der ANBIETER nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dem ANBIETER bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der KUNDE ist insbesondere für die Datensicherung und Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verantwortlich.
  13. Datenschutz, Geheimhaltung
    1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
    2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  14. Abnahme
    1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
    2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
    3. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
  15. Urheberrecht, Markennutzung
    1. Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
    2. Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE gegenüber dem ANBIETER sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.
    3. Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, sämtliche Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des KUNDEN im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    4. Der KUNDE gestattet dem ANBIETER unentgeltlich das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung sämtlicher erstellter Designs, Inhalte, Contents zum Zwecke der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“).
    5. Der KUNDE stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums und/oder der Verwendung von Begriffen, Seiten oder Inhalten die unzulässig und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich frei.
  16. Widerrufsrecht

    Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

  17. Referenznennung

    Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.

  18. Allgemeine Bestimmungen
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Bielefeld.
    2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
    3. Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
    4. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
    5. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.